Seit dem 1. April heißt es nicht nur in Thüringen, sondern in ganz Deutschland: „Feuer frei“, zumindest was das Anzünden der Joints angeht. Denn seit rund drei Monaten darf legal (unter bestimmten Voraussetzungen und nur in bestimmten Bereichen) gekifft werden.
Doch bei der Legalisierung von Cannabis seien gleich mehrere und nicht unerhebliche Fragen offengeblieben. Deshalb appelliert jetzt der TÜV Thüringen – und das vor allem an die Unternehmen. Worum es dabei genau geht, liest du hier.
Thüringer TÜV appelliert an Unternehmen
Die Legalisierung von Cannabis hat bereits vor dem 1. April für heftige Diskussionen gesorgt. Und auch Monate später sind etliche Punkte noch nicht geklärt. Zwei Monate nach der begrenzten Freigabe von Cannabis hat der Bundestag das Gesetz nachgebessert. Künftig gibt es für Cannabis am Steuer einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC (entspricht ungefähr einem Wert von 0,2 Promille Alkohol). Doch nicht nur im Straßenverkehr herrscht Nachbesserungs-Bedarf, wie der TÜV Thüringen aufmerksam macht.
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Denn vor allem der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz ist in dem besagten Gesetz nicht geregelt. „Dass der Konsum am Arbeitsplatz klipp und klar untersagt sein sollte, versteht sich von selbst. Arbeitgeber müssen aber auch einschreiten, wenn ein Mitarbeiter berauscht am Arbeitsplatz erscheinen sollte. Lässt er ihn wissentlich berauscht arbeiten, macht sich auch der Arbeitgeber strafbar. Daher muss klar formuliert werden, dass der Konsum von berauschenden Mitteln und Medikamenten, Alkohol, Cannabis und sonstigen Drogen auf dem Betriebsgelände oder während der Arbeits- und Pausenzeiten ebenso verboten ist wie berauscht auf Arbeit zu erscheinen“, präzisiert Ken Hauser vom TÜV Thüringen.
Thüringer TÜV warnt vor Konsequenzen
Wobei eigentlich ja jedem klar sein sollte, dass der Konsum von Alkohol und Drogen keinen guten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Was jedoch viele nicht auf dem Schirm haben oder auf die leichte Schulter nehmen, sind die möglichen Konsequenzen im Falle eines Unfalls. Denn dann kann nicht nur der Versicherungsschutz entfallen, auch zivilrechtlich kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Bei einem Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft die Kosten vom Verursacher zurückfordern – das gilt natürlich nicht nur in Thüringen, sondern in ganz Deutschland.
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„Noch eindeutiger ist die Rechtslage, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit nachweislich unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten stand und der Unfall maßgeblich aus der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit zustande kam. In diesem Fall ist der Versicherungsschutz definitiv eingeschränkt. Dies gilt auch für Fußgänger und Radfahrer“, mahnt Hauser vom TÜV Thüringen. (mit dpa)