- Ausnahmeerlaubnis: „Anlieger frei“ bezieht sich auch auf den Verkehr mit den Anliegern
- Durchfahren oder Abkürzen nicht erlaubt
Steht auf der Zusatztafel unter einem Verkehrsschild „Anlieger frei“, ist das Befahren der Straße laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nur den Anliegern gestattet. Was aber gilt für Besucher?
Ausnahme: „Anlieger frei“ bezieht sich auch auf Verkehr mit den Anliegern
Für andere Verkehrsteilnehmer ist die Straße gesperrt, wenn sie dort nicht wohnen, arbeiten, geschäftlich zu tun haben oder als Besucher gelten, erläutert der Tüv Nord. Wer also einen Verwandten oder Bekannten besucht oder ihn abholen möchte, der gilt als Anlieger und darf die Straße rechtmäßig nutzen. Auch wer in die Straße fährt, weil er als Patient zum Arzt oder als Klient zum Anwalt möchte oder Gast eines Hotels in der Straße ist, darf dies tun.
Wie sieht die gesetzliche Lage aus?
Wörtlich kommt der Begriff „Anlieger“ in Paragraf 45 der StVO zwar nicht vor. Da der Begriff Anlieger in der Straßenverkehrsordnung nicht explizit definiert ist, haben sich die Gerichte damit auseinandergesetzt. Sie haben entschieden, dass darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten wollen.
Wer ist kein Anlieger?
Wer die Straße allerdings nur als Abkürzung nutzt oder dort ohne triftigen Grund parkt, also eben nicht mit den Anliegern in einer Beziehung steht, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld rechnen, wenn er erwischt wird.
Auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug? Schau doch mal im Thüringen24-Automarkt vorbei.